Geschäftsgeheimnis

Schutz des Know-how

Absicherung nicht registrierter technischer Leistungen

Viele technische Erfindungen oder Lösungen für Probleme bei Produkten oder Verfahren zur Herstellung von Produkten, aber auch Rezepturen und dergleichen, sind nicht als Patente in die Patentrolle eingetragen worden oder in anderer Weise als Schutzrecht abgesichert.

Dahinter steht der Wunsch des Unternehmers, dieses Know-how geheim zu halten. Oder die Lösung ist gar nicht schutzfähig, aus welchen Gründen auch immer.

Tatsächlich ist der Begriff des Know-hows etwas unscharf. Meist ist es gar nicht so einfach, das konkrete Know-how in Worte zu fassen, etwa bei Verträgen mit Mitarbeitern oder Kooperationspartnern. 

Schutz von kreativen Ideen

Ähnlich ist es bei kreativen Ideen. Diese sind oft noch gar nicht verkörpert, sie existieren nur im Kopf des Kreativen. Oder die Idee ist einfach, aber fantastisch.

Etwa bei der Entwicklung von Fernsehformaten, Werbekonzepten oder auch Unternehmensmodellen besteht die Frage des Ideenschutzes, auch ohne Registrierung und ohne Verkörperung.

Bevor ein Gespräch mit einem möglichen Nutzer beginnt, muss Klarheit darüber bestehen, ob und in welchem Umfang eine Sicherung der nicht geschützten kreativen Idee möglich ist.

Beteiligung an Weiterentwicklungen

Ein anderer wichtiger Aspekt sowohl bei technischen als auch bei kreativen Ideen ist die Beteiligung an Weiterentwicklungen. Denn viele Ideen funktionieren nur dann, wenn noch weitere Elemente hinzugefügt werden.

Hier ist es schwierig, Verträge so zu formulieren, dass die künftigen Abweichungen und Anpassungen oder auch innovativen Ergänzungen erfasst werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Solche Verträge haben im Regelfall auch Unterlassungspflichten zum Inhalt, verknüpft mit Vertragsstrafen und anderen Absicherungen.

Auch im umgekehrten Fall, also bei der Beteiligung an Weiterentwicklungen Dritter, müssen die Einzelheiten präzise umrissen werden. Ansonsten ist eine künftige Nutzung nicht sicher gewährleistet.

Maßnahmen für den Geheimnisschutz

Organisatorische Maßnahmen

Ein Geschäftsgeheimnis kann rechtlich gesehen nur dann ein Geheimnis sein und auch bleiben, wenn es nachweislich durch entsprechende Organisation gesichert worden ist. Die erste Anforderung ist es dabei, den Personenkreis derjenigen, die Kenntnis vom Geschäftsgeheimnis haben, so klein wie möglich zu halten und diese Personen namentlich identifizieren zu können.

Das Need-to-know Prinzip ergänzt diese Maßnahme. Jeder Miterbeiter erhält nur die Informationen, die zur Abwicklung eines Auftrags unbedingt erforderlich ist.

Weitere Maßnahmen wie Zugangs- und Zugriffsbeschränkungen mit Dokumentation, Kennzeichnungen von Informationen als Geheimnis und kommen hinzu.

Technische Maßnahmen

Bei den technischen Maßnahmen geht es vor allem um die Einschränkung und Organisation des IT- und Internetzugriffs, etwa auch die Trennung und Abschottung von Teilen des Netzwerks, einschließlich entsprechender Dokumentationen.

Hinzu kommen IT-Richtlinien für die IT-Nutzer, mit Berechtigungskonzepten, Passwortrichtlinien und dergleichen. Auch diese Maßnahmen müssen sorgfältig dokumentiert werden.

Verstärkt wird die IT-Sicherheit durch ein Managementsystem für Informationssicherheit, die Verschlüsselung der Kommunikation und die Einhaltung der Vorgaben der ISO 27001.

Vertragliche Regelungen

Wichtig sind auch die Regelungen in den Arbeits- und Dienstleistungsverträgen, auch auf Managementebene. Hier bestehen verschiedene Erfordernisse bei der Transparenz, der Konkretisierung, dem sachlichen Umfang und der Dauer der Vertraulichkeitsverpflichtungen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Klauseln im Regelfall als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden und entsprechenden Anforderungen unterliegen. So sind die häufig verwendeten Catch-all-Klauseln kritisch zu bewerten.

Über die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Verletzungsfall kann eine gute Absicherung durch Abschreckung erfolgen. Aber auch hier ist die Angemessenheit als Grenze im Auge zu behalten.

Geheimnisschutz im Gerichtsverfahren

Offenlegungspflichten

Im gerichtlichen Verfahren besteht das Problem, dass konkrete Anträge zu stellen sind. Demnach ist das Geheimnis zu benennen. Dann aber verliert es den Charakter eines Geheimnisses. Denn die Gerichtsverfahren sind öffentlich.

Gleiches gilt, wenn eine technische Lösung nach der Behauptung des Klägers auf dem eigenen Geschäftsgeheimnis beruht, der Beklagte aber relevante Unterschiede reklamiert. Hier muss das Gericht die eine Lösung mit der anderen Lösung vergleichen, um überhaupt entscheiden zu können. Dazu müssen aber beide Geheimnisse im Gerichtsverfahren offengelegt werden.

Letztlich sind taktische Aspekte von Bedeutung. Was kann dem Prozessgegner mitgeteilt werden, was sollte besser verschwiegen werden. Und wie hoch ist das Risiko, im Prozess zu unterliegen, wenn das eigene Geheimnis nicht offenbart wird.

Schutzmöglichkeiten

Gewisse Schutzmöglichkeiten sind heute möglich. Sie sind in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen. So kann auf Antrag eine bestimmte Information als geheimhaltungsbedürftig anerkannt werden. Wie weit dieser Schutz ausreicht, ist schwer zu prognostizieren. Denn jede Mitteilung von geheimen Informationen bedeutet eine Gefahr der Weitergabe an (unbekannte) Dritte.

Besonders bei Erfindungen, die den wesentlichen Wert des eigenen Unternehmens ausmachen, etwa bei einer geheimen Rezeptur, ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens per se ein Risiko und sorgfältig abzuwägen.

Die beste Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens ist die bestmögliche Absicherung des Geschäftsgeheimnisses im Vorfeld.

Vollstreckung

Ebenfalls unterliegt die Vollstreckung von gerichtlichen Titeln beim Know-how Schutz und Geschäftsgeheimnisschutz verschiedenen Besonderheiten. Die Analyse, was genau vom Urteil erfasst und was nicht erfasst ist, fällt im Regelfall schwer.

Besonders Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche können weitreichende Folgen haben. Viele Urteile sind vorläufig vollstreckbar, meist gegen Sicherheitsleistung. Dies gilt nach Erbringen der Sicherheit auch bei Auskunftsverpflichtungen oder der Verpflichtung, über einen bestimmten Zeitraum Rechnung zu legen.

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist auch im Bereich des Know-how und Geheimnisschutzes nur sehr selten realisierbar. Die Anforderungen sind äußerst hoch und nur schwer darzulegen.

Verkauf von Know-how

Vorbereitung der Verkaufslage

Der Verkauf von Know-how und anderen Geschäftsgeheimnissen ist ohne sorgfältige Vorbereitung auch der Schutzlage nicht denkbar.

Im ersten Schritt ist zu untersuchen, was konkret den Wert der Informationen ausmacht, wie das Schutzkonzept aussieht und was gegebenenfalls zu verbessern ist. 

Soweit ein Registerschutz über die Eintragung von Schutzrechten wie Marken oder Design in Betracht kommt, ist dieser Schutz rechtzeitig vorzubereiten.

Due Diligence Prüfung

Der Verkauf von einzelnen Assets oder eines Unternehmensteils oder des ganzen Unternehmens, um die Investitionen in das Know-how beziehungsweises die Geschäftsgeheimnisse zu realisieren, kann nicht ohne Zulassung einer sogenannten Due Diligence Prüfung durch den potenziellen Erwerber erfolgen.

Hier stellt sich die Frage, wie das Bedürfnis auf Geheimhaltung auf Seiten des Verkäufers mit dem Interesse des Käufers auf Transparenz in eine angemessene Balance gebracht werden kann.

Generelle Lösungen gibt es hier nicht. Üblich sind Vertraulichkeitsvereinbarungen unterschiedlichen Detailgrads, mit und ohne Strafversprechen. Denkbar sind etwa auch Vereinbarungen von bestimmten Unterlassungspflichten, Beschränkungen der Weitergabe der erlangten Informationen im Unternehmen des Käufers und vieles mehr.

Verhandlungen

Bei den Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Veräußern von Know-how und Geheimnissen sind ein Scheitern und ein nur teilweises Gelingen zu antizipieren. Auch ein Rücktritt vom gerade geschlossenen Vertrag oder eine Rückabwicklung aus sonstigen Gründen ist zu berücksichtigen. 

Die vertraglichen Absicherungen sind deshalb bei nicht registrierten Rechtspositionen wie Know-how und Geschäftsgeheimnissen von besonderer Wichtigkeit. Im Nachhinein ist es meist zu spät.

Diese Absicherung kann über vertragliche Zusicherungen und Garantien geschehen oder auch über Mindest- und Garantiezahlungen in bestimmten Fällen. Ansonsten sind alle denkbaren Varianten einer Absicherung möglich.