Design

Designschutz

Schutzgegenstand

Die Erscheinungsform eines Erzeugnisses kann als Design, manchmal noch Geschmacksmuster genannt, geschützt werden. Ein solches Design kann sich etwa aus besonderen Ausgestaltungen von Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder auch einer Verzierung ergeben. Auch Teile von Produkten können durch ein Design geschützt werden.

Anwendungsfälle sind nicht nur die Gestaltung von Küchengeräten, Modeartikeln, Möbeln oder Schmuck, sondern auch von Lebensmitteln, Maschinen oder Werkzeugen, im Grunde allen nur möglichen Waren.

Entstehen eines Designrechts

Das Design entsteht in Deutschland durch die Eintragung in das Register. In der Union entsteht das sogenannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster ebenfalls durch Eintragung, kann aber auch durch bloße Benutzung entstehen, als nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Einen Schutz kann ein Design im Streitfall aber nur erlangen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Design muss neu sein und eine gewisse gestalterische Besonderheit, die sogenannte Eigenart, aufweisen.

Die Eintragung des Designs in das Register erfolgt ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart. Daher werden im Streitfall diese Feststellungen nachzuholen sein.

Maßnahmen zur Schutzerlangung

Im ersten Schritt sollte eine Recherche durchgeführt werden, um für die konkrete Ausgestaltung den bestehenden Formenschatz zu identifizieren und so festzustellen, ob die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart gegeben sind.

Anschließend kann die Anmeldung erfolgen. Hierbei sind verschiedene formale und materielle Erfordernisse zu beachten.

Ohne den Registerschutz wird es deutlich schwieriger, gegen Nachahmer vorzugehen. Einen gewissen Schutz können auch Bildmarken und dreidimensionale Marken bieten. Doch müssen diese ebenfalls eingetragen werden.

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Nachahmung fremder Ideen

Das Abkupfern einer fremden Idee ist im Grundsatz rechtlich zulässig, solange diese Idee nicht als geistiges Eigentum besonders geschützt ist, etwa als Urheberrecht oder Designrecht oder als technisches Schutzrecht wie ein Patent oder Gebrauchsmuster.

In besonderen Fällen kann eine Nachahmung aber als unlauteres, wettbewerbswidriges Verhalten angesehen werden. Dann greift der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz.

Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz

Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Lauterkeitsrechts greifen nur bei Anwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der Nachahmungsschutz nach UWG kann vor allem dann greifen, wenn eine Produktgestaltung in unlauterer Weise nachgeahmt wird, etwa ein besonderes Design, eine Modeneuheit oder ein innovativer neuer Produkttyp.

Aber auch in anderen Fällen, etwa bei der Übernahme neuartiger technischer Lösungen, bei der Nachahmung von Geschäftskonzepten oder beim Abkupfern von Softwarelösungen ist an den Leistungsschutz zu denken. 

Vorgehen im Konfliktfall

Im Falle einer unlauteren Nachahmung sind ein Vorgehen durch Abmahnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie aber auch die Einleitung eines Klageverfahrens denkbar.

Urheberrechtlicher Produktschutz

Werke der angewandten Kunst

Neben dem Schutz durch die Registrierung eines Designs, einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Marke besteht durchaus nicht selten ein zusätzlicher Schutz durch das Urheberrecht. Voraussetzung ist, dass das Produkt als ein Werk der angewandten Kunst anzusehen ist. Dies kann nur durch eine rechtliche Bewertung im Einzelfall eingeschätzt werden. Das Urheberrecht greift, wenn das Produkt als ein schöpferisches Werk der angewandten Kunst anzusehen ist, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Vorteile des Urheberrechts

Der Schutz des Urheberrechts besteht, soweit die Voraussetzungen vorliegen, automatisch, also ohne Registrierung. Das Urheberrecht kann bei Übernahmen von Designelementen daher ein effektives Mittel sein, sich gegen Nachahmer zu schützen.

Außerdem ist der Schutz auch international möglich. Denn es existieren verschiedene internationale Abkommen, die ausländische Kreative auch in Deutschland schützen. Umgekehrt genießen Deutsche in den meisten Ländern der Welt denselben Schutz vor Urheberrechtsverletzungen wie die dortigen Inländer.

Urheberrechtlicher Leistungsschutz

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind verschiedene Leistungsergebnisse, die als Produkte vorliegen, wie Tonträger, Filme, Datenbanken oder auch Software, besonders geschützt. In diesen Fällen bestehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, umfassende Ansprüche gegen Dritte, die an diesen Leistungen unberechtigt partizipieren wollen.

Gegen solche Schmarotzer an fremden Leistungen und den nach dem urheberechtlichen Leistungsschutz besonders gesicherten Leistungsergebnissen sind vielfältige Ansprüche denkbar, etwa Ansprüche auf Unterlassung oder auf Schadensersatz.

Schutz von Ausstattung und Brand

Schutzbereich

Nicht nur Produkte, sondern auch Kennzeichen werden häufig nachgeahmt, etwa ein Logo oder eine bestimmte Ausstattung.

Bei Franchiseverträgen etwa muss die Ausstattung der Läden und die Kleidung der Personen überall einheitlich sein. Durch Markeneintragungen und Designregistrierungen kann eine gute Grundlage für die Lizenzierungen geschaffen werden.

Außerdem sind besondere Verträge erforderlich, die die Details regeln.

Schutzmöglichkeiten

Hier greifen in erster Linie der Schutz über Bildmarken und der dreidimensionale Markenschutz.

Daneben hilft der Schutz eines eingetragenen Designs.

Zusätzlich oder auch, wenn für den konkreten Bereich keine Marke oder kein Design registriert ist, kommen ergänzende Schutzrechte und Schutzansprüche aus den Bereichen Urheberrecht und Lauterkeitsrecht in Betracht.

Maßnahmen

Die Verträge sollten nicht nur die Rechte und Pflichten klar definieren, sondern auch die Umsetzung, insbesondere die Verwendung des Brands und der Marken, vor allem aber auch die Situation nach Vertragsbeendigung.

Ist alles sauber formuliert, kann im Konfliktfall eine einstweilige Verfügung eine schnelle Sicherung herbeiführen.

Ansonsten bleibt der Klageweg. Neben Unterlassung kann dann auch Schadensersatz geltend gemacht werden.