Konflikt

Konfliktlösungen

Konfliktberatung

Mit sorgfältiger Vorbereitung und einem klaren Management wird ein Einigungsgespräch leichter zum Erfolg führen.

Und die streitbeendende Einigung ist häufig ein wirtschaftlich günstigerer Weg als die streitige Auseinandersetzung bei Gericht. Aber man muss wissen, was man will und wo die Grenzen sind.

Vergleichsverhandlung

Bei einem Vergleich steht ein Kompromiss, ein beiderseitiges Nachgeben über einen streitigen Gegenstand im Vordergrund. Hier soll offenbleiben, welche Seite richtig oder falsch liegt.

Solche Vergleiche können vor, während und auch noch nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung geführt werden. Die Gerichte streben dies meistens auch an.

Mediation

Ein förmliches, strukturiertes Mediationsverfahren ist ein anderer Ansatz als das Vergleichsgespräch. Denn hier sollen die Lösungen gemeinsam erarbeitet werden, unter Einbeziehung und Nachvollziehen der beiderseitigen Interessen. Ein geschulter Mediator hilft dabei.

Am Ende soll eine Situation herbeigeführt werden, mit der beide Parteien zufrieden sind, weil sie von beiden Seiten verstanden und getragen wird.

Gerade im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Mediationsverfahren hilfreich sein.

Mediationen werden auch im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen angeboten. Sie können im Ergebnis viel Schaden verhindern und helfen, Kosten für teure Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Gerichtsverfahren

Eilverfahren

Im Bereich des Markenrechts, beim unlauteren Wettbewerb sowie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind Anträge auf eine einstweilige Verfügung ein gutes Mittel, schnell zu einer Lösung zu kommen.

Hier ist viel Erfahrung gefragt, aber auch eine Kenntnis der Rechtsprechung der einzelnen Gerichte. Denn häufig greift der fliegende Gerichtsstand. Dies bedeutet, dass man als Antragsteller unter vielen denkbaren Gerichten das „passende“ für den konkreten Fall aussuchen kann.

Typischerweise können im Verfügungsverfahren nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.

Klageverfahren

Klageverfahren im Bereich des geistigen Eigentums und der Persönlichkeitsrechte dienen dazu, einen Unterlassungsanspruch dauerhaft abzusichern und Auskunft sowie Schadensersatz zu erlangen.

In diesem Bereich besteht beim Schadensersatz eine erhebliche Erleichterung. Es kann nach der sogenannten Lizenzanalogie als Schadensausgleich ein Betrag eingeklagt werden, der einer üblichen Lizenz entspricht.

Verfahren im Ausland

Bei Verfahren im Ausland muss ein beim dortigen Gericht zugelassener Rechtsanwalt beauftragt und unterstützt werden. Dies ist auch bei vielen Verfahren vor ausländischen Markenämtern erforderlich.

Das Briefing und die Koordinierung solcher Verfahren müssen außerdem mit den weiteren Aktivitäten in Deutschland oder auch in anderen Ländern abgestimmt werden. 

Zwangsvollstreckung

Unterlassung

Bei einem gerichtlichen Titel auf Unterlassung ist der Schuldner in erster Linie verpflichtet, eine bestimmte Handlung nicht oder nicht mehr vorzunehmen.

Außerdem muss der Schuldner aktiv handeln, wenn ansonsten eine Verletzungshandlung fortdauert. Beispielsweise müssen im Rahmen der Handlungspflichten Links im Internet gelöscht werden.

Bei einem Verstoß kann der Gläubiger Ordnungsgeld und unter Umständen auch Ordnungshaft verlangen.

Auskunft

Wer zur Auskunft verpflichtet ist, muss die Auskunft richtig und vollständig erteilen. Die Auskunft kann auch „nichts“ lauten (Nullauskunft).

Der Umfang der Auskunftspflicht ist dem gerichtlichen Titel zu entnehmen. Zu Dingen, die dort nicht aufgeführt sind, muss auch keine Auskunft erteilt werden.

Wenn die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt wurde, kann der Schuldner Zwangsgeld oder Zwangshaft geltend machen.

Schadensersatz

In vielen Prozessen im Bereich des geistigen Eigentums und der Persönlichkeitsrechte wird nur allgemein festgestellt, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist (Schadensersatzfeststellung). Hieraus kann noch nicht vollstreckt werden. Daher ist sodann ein bezifferter Schadensersatz zu verlangen und gegebenenfalls einzuklagen.

Ist eine konkrete Zahlungsverpflichtung im Urteil konkretisiert, kann durch übliche Zwangsvollstreckung das Geld eingetrieben werden.

Anträge auf Vollstreckungsschutz sind meist schon im zugrundeliegenden Klageverfahren (Erkenntnisverfahren) zu stellen. Man sollte also schon früh das Szenario einer Verpflichtung zum Schadensersatz und die Verhinderung der Zwangsvollstreckung berücksichtigen.

Schiedsverfahren

Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

In vielen Verträgen sind sogenannte Schiedsgerichtsklauseln vorgegeben. Dies bedeutet, dass streitige Auseinandersetzungen nicht bei einem staatlichen Gericht, sondern einem nichtstaatlichen Schiedsgericht (arbitration court) gelöst werden sollen.

In vielen Fällen ist das konkrete Schiedsgerichtsverfahren bereits im Vertrag genannt. Viele sind langjährig etabliert, andere weniger. 

Denkbar ist auch, erst nach Entstehen eines Konflikts gemeinsam ein bestimmtes Schiedsverfahren zu vereinbaren.

Auswahl der Schiedsrichter

Die Auswahl der Schiedsrichter ist oft streitentscheidend. Daher ist hier größte Sorgfalt erforderlich. Häufig werden von den Parteien staatliche Richter oder Hochschullehrer bestimmt, oft aber auch Rechtsanwälte aus anderen Anwaltskanzleien.

Schiedsverfahren im Ausland

Bedeutende etablierte Schiedsgerichte befinden sich im Ausland, einige davon in der Schweiz. Bei Konflikten im Bereich des geistigen Eigentums ist etwa das WIPO Arbitration and Mediation Center in Genf zu nennen, vor allem bei Konflikten im Zusammenhang mit Domain-Bezeichnungen.