Verfahren

Markenverfahren

Anmeldeverfahren

Die Anmeldung einer Marke ist einfach und schwierig zugleich. Das Ausfüllen der online zur Verfügung stehenden Formulare der Markenämter bereitet keine Schwierigkeiten. Auch die Beanstandungen von einzelnen Formulierungen sind meist leicht zu erledigen.

Probleme bereitet aber oft die Frage der Eintragungsfähigkeit des gewünschten Begriffs oder Logos für die konkreten Waren und Dienstleistungen.

Und es sind vor allem auch die Risiken durch ältere Drittrechte zu berücksichtigen. Meist wird auf eine vorherige Recherche nicht verzichtet werden können.

Widerspruchsverfahren

In sehr vielen Fällen kann in den Widerspruchsverfahren eine vernünftige Einigung erzielt werden, etwa in Form einer Vorrechtsvereinbarung oder Toleranzvereinbarung (Koexistenzvereinbarung).

Solche Verträge können auch bei guter Rechtsposition taktisch vorteilhaft sein, wenn langfristig der eigene Markenbestand auf diese Weise abgesichert wird.

Verfallsverfahren

Für eingetragene Marken besteht nach fünf Jahren ein Benutzungszwang. Dabei geht es um die Benutzung für die einzelnen im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Liegt ein solcher Fall der Nichtbenutzung vor, ist der Löschungsgrund Verfall gegeben. Ein Verfallsverfahren droht.

Ein solches Löschungsverfahren wegen Verfalls ist auch ein oft genutztes taktisches Mittel der Verteidigung gegen einen Angriff aus einer Marke.

Mit sogenannten Wiederholungsmarken, also der erneuten Anmeldung der Marke nach einiger Zeit, kann in einem gewissen Rahmen gegengesteuert werden.

Verfahren vor Behörden

Kennzeichnung von Produkten

Bei Kennzeichnungspflichten müssen Produkte in besonderer Weise gekennzeichnet sein und bestimmte Hinweise aufweisen. Solche Pflichtangaben gibt es nicht nur bei Arzneimitteln und Lebensmitteln sowie Kosmetika, sondern auch bei vielen anderen Produkten.

Ohne hinreichende Kennzeichnung darf ein Vertrieb meist nicht erfolgen.

Geographische Angaben

Geographische Angaben sind wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie auf eine bestimmte Herkunft eines Produkts hinweisen. Hier kann es schnell zu Irreführungen kommen.

Außerdem sind geografische Angaben oftmals besonders geschützt, etwa als Marken oder als eingetragene Ursprungsangaben.

Regulierte Märkte

Diese Märkte wie der Lebensmittelmarkt ist durch nationale und europäische Regelungen stark reguliert. Hier sind bei der Ausgestaltung der Etiketten und Marken immer auch die regulatorischen Anforderungen zu beachten.

Bei Verstößen kann es schnell zu Beanstandungen und Verfügungen der zuständigen Behörden kommen.

Ebenfalls drohen Abmahnungen von Verbraucherverbänden und Mitbewerbern.

Abmahnung

Bedeutung der Abmahnung

Mit einer Abmahnung wird der potentielle Prozessgegner vorgerichtlich zur Unterlassung aufgefordert. Dies ist keine echte Voraussetzung für eine Klage. Fehlt die Abmahnung, kann dies aber für den Kläger nachteilige Kostenkonsequenzen haben.

Schutzrechtsberühmung

Die Behauptung, dass der Vertrieb eines Produkts ein eigenes Schutzrecht verletzt, ist eine Schutzrechtsverwarnung. Besteht das Schutzrecht in Wirklichkeit nicht, kann dies bei dem Abgemahnten einen Schadensersatzanspruch auslösen.

Berechtigungsanfrage

Vorsichtiger handelt man mit einer Anfrage, weshalb der Dritte sich als berechtigt ansieht, eine Marke, ein Design oder ein anderes Schutzrecht zu nutzen. Außerdem besteht so die Möglichkeit, eine schnelle Einigung herbeizuführen.

Gerichtliche Durchsetzung

Markengerichte

Die gerichtlichen Auseinandersetzungen in Markensachen werden vor besonderen Zivilkammern einzelner Landgerichte ausgetragen. Die spezialisierten Richter gewährleisten ein hohes Niveau bei der Beurteilung der Rechtsfragen.

Bei Unionsmarken sind die Unionsmarkengerichte (etwa für Nordrhein-Westfalen das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht) zuständig.

Auch in den verwandten Rechtsgebieten, etwa dem Designrecht oder dem Lauterkeitsrecht (UWG), zum Teil auch in Pressesachen, sind die zuständigen Richter spezialisiert. Dies ist in vielerlei Hinsicht vorteilhaft.

Zivilverfahren

Die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum und den Persönlichkeitsrechten sind Zivilverfahren und werden meist vor dem Landgericht (LG) und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) geführt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist die dritte Instanz, wenn eine Revision zu verhandeln ist. Häufig wird hierzu eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, nämlich dann, wenn das OLG die Revision nicht zugelassen hat.

Wenn es um Unionsmarken oder um harmonisiertes nationales Markenrecht geht, sind außerdem die Regelungen der Union zu berücksichtigen, vor allem die Bestimmungen der Unionsmarkenverordnung und der Markenrechtsrichtlinie. Hier kommt es mitunter auch zu Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Verfahren vor dem Bundespatentgericht

Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) in München findet in Markenangelegenheiten dann statt, wenn eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit der Beschwerde angefochten wird.

Solche Verfahren sind durchaus häufig, sowohl in Eintragungsverfahren als auch in Widerspruchsverfahren oder in Verfallsverfahren.